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   KG, 04.08.2009 - (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08)   

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https://dejure.org/2009,43696
KG, 04.08.2009 - (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08) (https://dejure.org/2009,43696)
KG, Entscheidung vom 04.08.2009 - (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08) (https://dejure.org/2009,43696)
KG, Entscheidung vom 04. August 2009 - (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08) (https://dejure.org/2009,43696)
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  • KG, 01.07.2008 - 1 Ws 16/08

    Längenzuschlag, Berücksichtigung, Mittagspause

    Auszug aus KG, 04.08.2009 - 1 StE 2/08
    Auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht an; entscheidend ist allein, ob der Rechtsanwalt sich während der Unterbrechung ständig für das Gericht zur Verfügung halten muss oder sich in dieser Zeit anderen Aufgaben widmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass Sitzungspausen auch dann bei der Berechnung der für die Terminsgebühr maßgeblichen Verhandlungsdauer abzuziehen sind, wenn sich der Verteidiger in dieser Zeit auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung/den Schlussvortrag vorbereitet (vgl. Beschluss vom 22. April 2008 - 1 Ws 120/08 -) oder - und sei es auch auf Veranlassung des Gerichts - mit dem Mandanten ein Gespräch führt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -).

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ws 36/07

    Pflichtverteidigerkosten: Berücksichtigung von Sitzungspausen beim Längenzuschlag

    Auszug aus KG, 04.08.2009 - 1 StE 2/08
    Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 - bei juris).
  • OLG Celle, 12.08.2016 - 1 Ws 297/16

    Abzug von Pausen von über einer Stunde bei der Berechnung der

    Ebenso auf eine Stunde als Schwelle abstellend KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2009 - (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08), juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, juris).
  • KG, 18.02.2011 - 1 Ws 38/09

    Pflichtverteidigerkosten: Gebühr des Terminvertreters

    Die Verhandlungszeit betrug mithin, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats längere Unterbrechungen für die Mittagspause außer Ansatz bleiben (vgl. etwa Beschluss vom 4. August 2009 - (1) 1 StE 2/08 - 2 (21/08) <JurBüro 2010, 363>), sechs Stunden und 30 Minuten.
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